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Ulrike Reininghaus

Peter und Therese Reininghaus’sche Stiftung für arme Kinder

5. November 2016/in Reininghaus/Linie 1 /von Ulrike Reininghaus

Willbrief Stiftung Johann Peter & Therese v. Reininghaus

Z. 5185

Nro. 147

Willbrief

Ich Guido Freiherr von Kübeck zu zu Kübau, Seiner k. und k. Apostolischen Majestät wirklicher geheimer Rath und Statthalter im Herzogthum Steiermark, bekenne und beurkunde wie folgt:

Herr Johann Peter Edler von Reininghaus und dessen Gattin Therese Edle von Reininghaus haben anläßlich des Ablebens ihres Vaters respektive Schwiegervaters Herrn Ad. Ig. Ritter Mautner von Markhof fünf Stück Silberrente-Obligationen von je 1000 fl. – zusammen von 5000 fl mit der Bestimmung gewidmet, daß zu den bereits bestehenden 4 Stiftplätzen, der von ihnen im Jahre 1881 errichteten, mit l. f. Willbriefe am 23. Mai 1882 Z. 8522 constituierten „Peter und Therese Reininghaus’schen Stiftung für arme Kinder“ vier weitere Stiftplätze hinzugefügt werden und daß alle Bestimmungen der bestehenden Stiftung auch für diese Zustiftung unverändert bleiben, jedoch mit dem Zusatze, dass es dem jeweiligen Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz frei stehe, in dem Falle als wegen mangelnder Bewerbung nicht alle 8 Plätze vergeben werden würden, die zur Verfügung bleibenden Interessen des Stiftungskapitales entweder zur zeitweiligen Verwahrung der bestehenden Stiftungsgenüsse zu verwenden, oder dem Stiftungskapitale zuzuschlagen und auf letztere Art durch die vermehrten Zinsen eine regelmäßige Erhöhung der Einzeldotationen für die Zukunft zu bewirken.

Für die von den Stiftern übergebenen 5 Silberrente-Obligationen wurde von der k. k. Staatsschuldenkasse in Wien die Silberrente-Obligation vom 1. April 1801 No. 54935, jene fünftausend Gulden, lautend auf den „Stadtrath Graz nomine der Reininghaus’schen Stiftung für arme Kinder“ ausgestellt und bildet diese Obligation das Bedeckungskapital der Zustiftung.

Nachdem somit diese die Erweiterung der wohlthätigen Intentionen der obgedachten gleichnamigen Stiftung vom Jahre 1881 bezweckende Zustiftung in materieller Hinsicht bedeckt erscheint, nachdem ferner der Gemeinderath der Stadt Graz mit Sitzungsbeschluss vom 10. Mai 1890 vorstehende Zustimmung angenommen und mit der Nachtrags-Acceptationsurkunde vom 24. Februar 1892 sich verpflichtet hat, im Sinn der Stiftungsbestimmungen vorzugehen und die dem Stadtrathe und dem jeweiligen Bürgermeister hieraus erwachsenden Obliegenheiten durch dieselben genau und gewissenhaft zu erfüllen: so bestätige ich mit diesem l. f. Willbriefe die in Rede stehende Stiftung, erkläre dieselbe für constituiert und will, daß sie nach den in dem l. f. Willbriefe vom 23. Mai 1882 Z. 8522 niedergelegten Modalitäten und mit Beachtung des obigen Zusatzes beständig und genauestens erfüllt werde und ohne höhere Genehmigung nicht abgeändert werden dürfe.

Urkund dessen wurde dieser l. f. Willbrief in 4 Parien ausgefertigt, wovon je eines in den Archiven der k. k. Statthalterei und der k. k. Finanz-Prokuration in Graz aufbewahrt werden, ein Pare dem Stadtrathe Graz und das vierte Pare den Stiftern übergeben wird. –

Graz, am 22. August 1892

Guido Freiherr von Kübeck

Statth. Z. 2646

„Der vorstehenden Stiftung wird hiermit in Gewißheit des Hofkanzleidekretes vom 10. Jänner 188? No. 6476 die landesfürstliche Bestätigung ertheilt.
Graz, am 3. März 1883.
Der k. k. Statthalter:
Guido Freiherr von Kübeck

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