Statuten des Vereins zur Erhaltung der Mautner Markhof`schen Familiengräber

§ 1: Name; Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der Mautner Markhof`schen Familiengräber“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das In- und Ausland.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist überparteilich.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege des Andenkens an Adolf Ignaz Ritter Mautner von Markhof und dessen verstorbene Nachkommen sowie deren Ehegattinnen/ Ehegatten, Witwen und Witwer.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    1. a) Zusammenkünfte;
    2. b) Erwerb, Besitz und Verwaltung der Nutzungsrechte an den Grabstätten 
der Familien Mautner Markhof, derzeit auf dem Wiener Zentralfriedhof, dem Stammersdorfer Friedhof und dem Hietzinger Friedhof sowie die Pflege, Instandhaltung und langfristige Erhaltung dieser Grabstätten;
    3. c) Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Beisetzung von leiblichen Nachkommen von Adolf Ignaz Ritter Mautner von Markhof und deren Ehegattinnen/Ehegatten bzw. Witwen/Witwer, wenn sie in finanzieller Not gestorben sind und die Kosten eines würdigen Begräbnisses in ihrem Nachlass nicht gedeckt sind;
    4. d) Herausgabe von Publikationen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
    2. b)  Kostenbeiträge jener Mitglieder, die einen Anspruch auf Beisetzung in einem vom Verein verwalteten Familiengrab erwerben wollen;
    3. c)  freiwillige Spenden;
    4. d)  Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen;
    5. e)  Förderungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die eine einmalige Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen. Sie haben in der Generalversammlung eine Stimme.
  3. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der finanzielle bzw. materielle Mittel für die Tätigkeit des Vereins zur Verfügung stellt. Fördernde Mitglieder haben, wenn sie nicht gleichzeitig ordentliche oder Ehrenmitglieder sind, keine Stimme in der Generalversammlung.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste ernannt werden. In der Generalversammlung haben sie eine Stimme.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können nur jene Personen werden, die Nachkommen des Adolf Ignaz Ritter Mautner von Markhof oder Ehegattinnen/Ehegatten oder Witwen/Witwer dieser Nachkommen sind. Fördernde Mitglieder können alle physischen Personen, juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Aufnahmegebühr und bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. Ein allfälliger Kostenbeitrag zum Erwerb eines Anspruches auf Beisetzung in einem vom Verein verwalteten Familiengrab wird unverzinst rückerstattet. Ausnahmeregeln im Sonderfall sind dem Vorstand vorbehalten.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Die Aufnahmegebühr und bereits entrichtete Mitgliedsbei träge werden nicht rückerstattet. Ein allfälliger Kostenbeitrag zum Erwerb eines Anspruches auf Beisetzung in einem vom Verein verwalteten Familien grab wird unverzinst rückerstattet.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen diesen Ausschluss ist eine Berufung vor der Generalversammlung zulässig. Die Aufnahmegebühr und bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. Ein allfälliger Kostenbeitrag zum Erwerb eines Anspruches auf Beisetzung in einem vom Verein verwalteten Familiengrab wird unverzinst rückerstattet.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
  6. Ehegattinnen/Ehegatten von Nachkommen des Adolf Ignaz Ritter Mautner von Markhof verlieren im Falle der Scheidung der Ehe mit Rechtskraft der Ehescheidung die Mitgliedschaft. Die Aufnahmegebühr und bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. Ein allfälliger Kostenbeitrag zum Erwerb eines Anspruches auf Beisetzung in einem vom Verein verwalteten Familiengrab wird unverzinst rückerstattet.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, bei allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Auf Antrag von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine Generalversammlung einzuberufen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Abgesehen von der Generalversammlung darf jedes Mitglied nur einem Organ angehören.

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen finden auf
    1. a)  Beschluss des Vorstandes,
    2. b)  schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten 
Mitglieder,
    3. c)  Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz 
VereinsG),
    4. d)  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG),
    5. e)  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators 
binnen sechs Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
    Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Bei der Generalversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Die Generalversammlung ist außer in den Fällen gemäß Absatz (9) ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen bei einem Anwesenheitsquorum von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer solchen Generalversammlung ist unter Hinweis auf deren Beschlussunfähigkeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einberufungsfrist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die auf die Verhandlung der Gegenstände der früheren Generalversammlung beschränkt und ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihre/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag der finanziellen Einnahmen und Auslagen;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein sowie zwischen Organwaltern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Erlassung einer Wahlordnung für den Vorstand;
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn Mitgliedern und zwar jedenfalls aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in und deren Stellvertreter/in. Der Obmann/die Obfrau führen den Titel Präsident/in, deren Stellvertreter/in den Titel Vizepräsident/in.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Bei Besetzung des Vorstands soll auf ein ausgeglichenes Verhältnis von Männern und Frauen geachtet werden.
  4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in; ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht dessen Nachfolger/in zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt die Zahl der Vorstandsmitglieder durch den Rücktritt unter der Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern gemäß § 11 Abs 1 dieser Statuten, wird der Rücktritt des Mitglieds erst dann wirksam, wenn der Vorstand den Nachfolger/die Nachfolgerin kooptiert hat.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  8. Antragstellung an die Generalversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  9. Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann/die Obfrau ist höchster Vereinsfunktionär/in. Er/sie führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführerin hat bei der Führung der Vereinsgeschäfte mit tatkräftiger Unterstützung beizustehen.
  2. Die Stellvertreter/innen haben den zu Vertretenden bei dessen Verhinderung tatkräftig in seinen/ihren Aufgaben zu vertreten.
  3. Nach außen wird der Verein, soweit nicht Abs (4) und (5) Abweichendes vorsehen, durch den Obmann vertreten.
  4. Schriftliche Willenserklärungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
    1. a) der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau oder seines/r Stellvertreters/Stellvertreterin und
    2. aa) in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) zusätzlich der Unterschrift des Kassiers/der Kassierin oder seines/ihres Stellvertreters/Stellvertreterin,
    3. bb) in allen anderen Angelegenheiten zusätzlich der Unterschrift des Schriftführers/der Schriftführerin oder seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin.
  5. Rechtsgeschäfte mit Organwaltern des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung;
  6. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs (4) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  7. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung mit einem der (4) lit. b angeführten Vorstandsmitgliedern Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  8. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  9. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  10. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  11. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin oder des Schriftführers/der Schriftführerin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs (10) und (11) sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung gemäß § 9 Absatz (9) beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst für karitative Zwecke.